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   VerfGH Thüringen, 12.06.1997 - VerfGH 13/95   

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VerfGH Thüringen, 12.06.1997 - VerfGH 13/95 (https://dejure.org/1997,3100)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 12.06.1997 - VerfGH 13/95 (https://dejure.org/1997,3100)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 12. Juni 1997 - VerfGH 13/95 (https://dejure.org/1997,3100)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    GG Art 6 Abs 1; ThürVerf Art 2 Abs 1; ThürVerf Art 17 Abs 1; ThürVerf Art 46 Abs 1; ThürVerf Art 46 Abs 2; T... hürVerf Art 46 Abs 3; ThürVerf Art 48 Abs 2; BGB § 7; ThürLWG § 13 Satz 2; ThürLWG § 51 Nr 3; ThürLWG § 53; ThürLWG § 63 Nr 6; ThürLWG § 64; ThürLWG § 73 Abs 3; MRRG § 12 Abs 2 Satz 2; MRRG § 12 Abs 2 Satz 5; ThürVerfGHG § 11 Nr 9; ThürVerfGHG § 48 Abs 1; ThürMeldeG § 15 Abs 2 Satz 2; ThürMeldeG § 15 Abs 2 Satz 5
    Wahlprüfung; Wohnsitzbegriff; Wohnung; ausfüllungsbedürftiger Begriff; wählbarkeitsbegründender Wohnsitz; Wahlrecht; Verfassungsnorm; Konkretisierung; Melderecht; melderechtliche Hauptwohnung; Allgemeinheit der Wahl; Ehe; Familie; Familienbild; Schutzbereich; familiäre ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung der Inhaltsgleichheit des Wohnsitzbegriffs des Art. 46 Abs. 2 Thüringer Verfassung (ThürVerf) mit dem Wohnsitzbegriff des § 7 BGB; Zulässigkeit der Orientierung an den Regelungen des Melderechts bei der Festlegung des wahlrechtlichen Wohnsitzbegriffs; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 525
  • NVwZ 1998, 388 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (23)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.1986 - 15 A 1274/85
    Auszug aus VerfGH Thüringen, 12.06.1997 - VerfGH 13/95
    § 12 Abs. 2 und 3 MRRG legen unabhängig vom Willen des Inhabers mehrerer Wohnungen dessen Hauptwohnung fest (OVG NW, DVBl. 1987, 144 ff.; VGH Bad- Württ., DÖV 1987, 117 f.; Medert/Süßmuth/Dette-Koch, Melderecht des Bundes und der Länder, 1981/1996, § 12 MRRG, Rdnrn. 1 und 7).

    Denn es handelt sich dabei auch nicht um ganz seltene Ausnahmefälle, die der Gesetzgeber aus Gründen der notwendigen Bestimmtheit und Praktikabilität der Vorschrift vernachlässigen dürfte (so aber OVG NW DVBl 1987, 144, 145; BayVGH, BayVBl. 1985, 274).

    Diese Vorschrift erfaßt jedoch nur Zweifel darüber, welche Wohnung die vorwiegend genutzte ist (BVerwG NVwZ 1987, 976; OVG NW, DVBl. 1987, 144 f.; VGH Bad.-Württ., DÖV 1987, 117; ThürVerfGH, Urteil vom 12.6.1997, Az.: VerfGH 5/96).

    Ein Verheirateter, der mit seiner Familie zusammenlebt, hat üblicherweise den gleichen Lebensmittelpunkt wie diese (vgl. VGH München a. a. O.; OVG Münster, Urteil vom 4. September 1986 - 15 A 1274/85 - NVwZ 1987, S. 1005 f.).

  • BVerfG, 23.10.1973 - 2 BvC 3/73

    Wahlrecht Auslandsdeutscher

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 12.06.1997 - VerfGH 13/95
    Da diese Grundsätze eine wichtige Ausprägung des Demokratieprinzips sind, dürfen sie nur insoweit eingeschränkt werden, als ein zwingender, sachlich anerkennenswerter Grund hierfür vorliegt (s. BVerfGE 36, 139, 141; 60, 162, 168).

    Ein solcher Grund ist bereits darin zu sehen, daß die in Wahlen zum Ausdruck kommende demokratische Legitimation eine gewisse Vertrautheit und Verbundenheit der wählenden Bürger mit den Verhältnissen im Wahlgebiet voraussetzt (s. BVerfGE 5, 2, 6; 36, 139, 142; 60, 162, 167).

    Das Erfordernis der Seßhaftigkeit im Sinne einer Beschränkung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl gehörte zu den traditionellen Begrenzungen der Allgemeinheit der Wahl, die der Verfassungsgeber vorgefunden hat (BVerfGE 36, 139/205).

  • BVerfG, 03.05.1956 - 1 BvC 1/55

    Voraussetzungen für die Wählbarkeit nach dem BWG 1953

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 12.06.1997 - VerfGH 13/95
    Ein solcher Grund ist bereits darin zu sehen, daß die in Wahlen zum Ausdruck kommende demokratische Legitimation eine gewisse Vertrautheit und Verbundenheit der wählenden Bürger mit den Verhältnissen im Wahlgebiet voraussetzt (s. BVerfGE 5, 2, 6; 36, 139, 142; 60, 162, 167).

    Schon die Wahlgesetze der deutschen Länder aus den 20er Jahren kannten die Wählbarkeitsvoraussetzung des Wohnsitzes im Lande (vgl. BVerfGE 5, 2/5 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 05.12.1984 - 4 B 84 A.2206
    Auszug aus VerfGH Thüringen, 12.06.1997 - VerfGH 13/95
    Die soziale Realität stimmt daher nicht mehr mit dem Familienbild überein, das - soweit erkennbar - der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde liegt (deutlich BayVGH, NVwZ 1985, 846 f.).

    Dies gilt auch für den Fall des Abgeordneten Schuster, da dieser jedenfalls an seinem Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen wählbar ist (vgl. ebenso VGH München, Urteil vom 5.12 1984 - 4 b 84 A.2206- NVwZ 1985, S. 846).

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 12.06.1997 - VerfGH 13/95
    Die Vorschrift enthält neben einer Institutsgarantie ein Freiheitsrecht und eine wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. Linck/Jutzi/Hopfe a.a.O., Art. 17 Rdnr. 2; BVerfGE 80, 81, 92 f. zum wortgleichen Art. 6 Abs. 1 GG).

    Aus diesen Erwägungen hat das Bremer Wahlprüfungsgericht II. Instanz unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (etwa BVerfGE 80, 81, 92) einen derart pluralistischen Familienbegriff seiner Auslegung der entsprechenden Vorschrift des BremMeldeG zugrundegelegt.

  • BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 1/81

    Verfassungswidrigkeit des Bremischen Personalvertretungsgesetzes

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 12.06.1997 - VerfGH 13/95
    Da diese Grundsätze eine wichtige Ausprägung des Demokratieprinzips sind, dürfen sie nur insoweit eingeschränkt werden, als ein zwingender, sachlich anerkennenswerter Grund hierfür vorliegt (s. BVerfGE 36, 139, 141; 60, 162, 168).

    Ein solcher Grund ist bereits darin zu sehen, daß die in Wahlen zum Ausdruck kommende demokratische Legitimation eine gewisse Vertrautheit und Verbundenheit der wählenden Bürger mit den Verhältnissen im Wahlgebiet voraussetzt (s. BVerfGE 5, 2, 6; 36, 139, 142; 60, 162, 167).

  • BVerwG, 15.10.1991 - 1 C 24.90

    Melderechtliche Qualifikation - Hauptwohnung - Gesetzliche Regelungsvermutung

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 12.06.1997 - VerfGH 13/95
    Das wird auch in der Rechtsprechung zum Teil unter Hinweis auf das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung zutreffend betont (BVerwG, DVBl. 1992, 305, 307; HessVGH, HSGZ 1991, 456; VG Gießen, HSGZ 1996, 21 ff.).
  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 12.06.1997 - VerfGH 13/95
    Eine derartige Ungleichbehandlung wäre nur dann mit der Verfassung vereinbar, wenn sie sich durch einleuchtende Sachgründe (so BVerfGE 78, 128, 130) oder gar - so die bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen vom Bundesverfassungsgericht entwickelte "neue Formel" (zusammenfassend BVerfGE 88, 87, 96 ff.; dazu K. Hesse, Der allgemeine Gleichheitssatz in der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtsetzungsgleichheit, Festschrift für Lerche, 1993, S. 121 ff.) - nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtfertigen läßt.
  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 12.06.1997 - VerfGH 13/95
    Dabei spielt es keine Rolle, ob dem Willen des Gesetzgebers eine weitergehende als die nach der Verfassung zulässige Auslegung des Gesetzes eher entsprochen hätte (BVerfGE 69, 1, 55).
  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 12.06.1997 - VerfGH 13/95
    klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten (BVerfGE 71, 81, 105).
  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 1264/87

    Verfassungswidrige Benachteiligung des mit dem Vertragsgegner des Auftraggebers

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

  • BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Anfechtung der Regelung zur

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvC 2/81

    Kein aktives Wahlrecht für EG-Beamte ohne Wohnung oder Aufenthalt im Inland

  • BVerfG, 30.03.1992 - 2 BvR 1269/91

    Verfassungsrechtliche Prüfung einer Verurteilung wegen Wahlfälschung

  • BVerwG, 13.05.1987 - 7 B 72.87

    Melderecht - Hauptwohnsitz - Verheirateter Einwohner

  • BVerfG, 16.10.1991 - 1 BvR 1486/90

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Kontrolle der Bewertung von

  • VerfGH Thüringen, 12.06.1997 - VerfGH 5/96

    Wahlprüfung; Wohnsitz; Hauptwohnung

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

  • BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62

    FDP-Sendezeit

  • BGH, 14.07.1952 - IV ZB 21/52

    Kind aus geschiedener Ehe. Wohnsitz

  • StGH Bremen, 17.12.1993 - St 1/93

    Zur Prüfung des Vorliegens der Wählbarkeitsvoraussetzung im Sinne des § 1 Abs. 1

  • StGH Bremen, 28.02.1994 - St 2/93

    Zur Frage, welche persönlichen Anforderungen die Bremische Landesverfassung und

  • VG Cottbus, 27.05.2021 - 1 K 1376/19

    Nichtwählbarkeit eines Stadtverordneten der Stadt Lauchhammer festgestellt

    Entsprechend dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 1997 (VerfGH 13/95) sei eine "verfassungskonforme Auslegung" der Norm mit Blick auf Art. 26 Abs. 1 S. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) möglich und auch geboten.

    Diese Rechtslage hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes vom 30. März 1998 (GVBl. I S. 54) unter ausdrücklicher Inbezugnahme des Urteils des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 12. Juni 1997 (VerfGH 13/95 -, juris [wonach die uneingeschränkte Berücksichtigung des melderechtlichen Begriffs der Hauptwohnung nicht mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl und dem Schutz von Ehe und Familie vereinbar sei]; vgl. auch: Hessischer VGH, Urt. v. 18. Dezember 2008 - 8 A 1330/08 -, juris Rn. 38) geändert, um verheirateten Bürgern, die den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse am Ort der Nebenwohnung haben, das Kommunalwahlrecht zu ermöglichen.

    Es erscheint daher auch aus verfassungsrechtlichen Gründen angezeigt, daß das Kommunalwahlrecht aus dieser Entwicklung Konsequenzen zieht (vgl. VerfGH Thür, Urteil vom 12. Juni 1997 - VerfGH 13/95).

    Mit Blick darauf, dass sich die Beklagte weiterhin auf das Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 12. Juni 1997 (VerfGH 13/95 -, juris; vgl. krit. dazu: Schreiber: "Die Wohnsitznahme im Wahlgebiet als Wählbarkeitsvoraussetzung" in NJW 1998, S. 492 ff.) bezieht, sei ergänzend angemerkt, dass der Entscheidung im Übrigen auch eine mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbare Konstellation zugrunde lag:.

  • VerfGH Bayern, 11.01.2010 - 79-VI-09

    Amtsverlust eines Gemeinderatsmitglieds

    Eine unmodifizierte Übernahme der das Melderecht prägenden schlechthin zwingenden Festlegung der Hauptwohnung eines Verheirateten für die Regelung des passiven Wahlrechts ist unter dem Blickwinkel des Schutzes von Ehe und Familie und vom Regelfall abweichender Gestaltung des Familienlebens verfassungsrechtlich beanstandet worden (ThürVerfGH vom 12.6.1997 = NJW 1998, 525/526 ff.; dazu kritisch Schreiber, NJW 1998, 492; offengelassen HessVGH vom 18.12.2008 Az. 8 A 1330/08).

    Ich halte die Erwägungen des ThürVerfGH vom 12.06.1997 = NJW 1998, 525 ff., 527, re.

  • BVerfG, 09.03.2009 - 2 BvR 120/09

    Erfolglose, da unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Verlust eines

    Das Verwaltungsgericht wird sich insbesondere vor dem Hintergrund des Urteils des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 12. Juni 1997 (- VerfGH 13/95 -, NJW 1998, S. 525 ), das weder im verwaltungsgerichtlichen Eilbeschluss noch in der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Erwähnung gefunden hat, mit den verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben.

    Von einem derartigen wahlrechtlichen Zweifelsfall sei auszugehen, wenn ein Bürger geltend mache, an einem anderen Ort als dem der Familienwohnung seinen Lebensmittelpunkt zu haben (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 12. Juni 1997, a.a.O., S. 528 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2009 - 15 A 1372/09

    Maßgeblichkeit des Familienwohnsitzes für die Berechtigung zur Kommunalwahl als

    A. ThürVerfGH, Urteil vom 12.6.1997 - VerfGH 13/95 -, NJW 1998, 525 (527 f.).

    So zutreffend die Richter Becker und Morneweg in ihrer abweichenden Meinung zum Urteil des ThürVerfGH vom 12.6.1997 - VerfGH 13/95 -, NJW 1998, 525 (529 ff.).

  • VGH Hessen, 18.12.2008 - 8 A 1330/08

    Wahlanfechtung - Überprüfung der Gültigkeit der Wahl zur

    Zudem ignoriere das Melderecht die im Einzelfall vorhandene und äußerlich zum Ausdruck gebrachte Beziehung eines Wahlbewerbers zum Wahlbezirk (ThürVerfGH, Urt. vom 12.06.1997 - VerfGH 13/95 -, NJW 1998, 525).
  • VG Düsseldorf, 24.04.2009 - 1 K 6793/08

    Klage gegen Verlust der Ratsmitgliedschaft erfolglos

    vgl. Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 12.06.1997 - VerfGH 13/95 -, NJW 1998, s. 525ff.

    vgl. Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 12.06.1997 - VerfGH 13/95 -, NJW 1998, s. 525ff.

  • OVG Thüringen, 29.05.2008 - 2 KO 903/05

    Kommunalwahlrecht; Wählbarkeit als Bürgermeister bei mehreren Wohnungen;

    Maßgebend sollen vielmehr letztendlich die tatsächlichen Verhältnisse sein (vgl. auch ThürVerfGH, Urteil vom 12. Juni 1997 - 13/95 - ThürVBl. 1997, 204-209 zur insoweit ähnlichen Formulierung in § 13 Satz 2 Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.1998 - 1 S 2348/97

    Feststellung des Hauptwohnsitzes nach Melderecht im Falle eines kinderlosen

    Auch die im Wahlrecht teilweise als unangemessen empfundene Einengung der Wählbarkeit eines verheirateten und nicht dauernd von seiner Familie getrennt lebenden Einwohners durch den Zwang zu einer einzigen Hauptwohnung oder eines einzigen Hauptwohnsitzes der Familie (vgl. hierzu BremWahlPrüfG II. Instanz, Entscheidung v. 17.12.1993 - St 1/93 -, NJW 1994, 1526 und ThürVerfGH, Urt. v. 14.3.1997 - VerfGH 13/95 -, DÖV 1997, 1001 und hierzu Schreiber, Die Wohnsitznahme im Wahlgebiet als Wählbarkeitsvoraussetzung, NJW 1998, 492) würde zumindest bei kinderlosen Ehepaaren vermieden.
  • VGH Hessen, 12.11.2009 - 8 A 1621/08

    Feststellung des Ausscheidens aus einer Stadtverordnetenversammlung wegen

    Die demgegenüber gegen die strikte Anbindung der melderechtlichen Hauptwohnung an nur eine Familienwohnung bzw. gegen die zwingende Verknüpfung der melderechtlichen Hauptwohnung mit dem aktiven und passiven Wahlrecht gerichteten Entscheidungen des Bremer Wahlprüfungsgerichts II. Instanz vom 17. Dezember 1993 - St 1/93 - (NJW 1994 S. 1526 f.), des Bremer Staatsgerichtshofs vom 28. Februar 1994 - St 2/93 - (NVwZ 1994 S. 996 f.) und des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 12. Juni 1997 - 13/95 - (NJW 1998 S. 525 ff. = DÖV 1997 S. 1001 ff. = juris) sind zu besonderen Fallgestaltungen ergangen, mit denen die des Klägers nicht vergleichbar ist (so auch BremStGH a.a.O. zu dem von ihm entschiedenen Fall); es bedarf hier deshalb keiner Auseinandersetzung mit den dort vertretenen Auffassungen.
  • VG Neustadt, 04.12.2009 - 1 L 1247/09

    Ludwigshafener Ratsmitglied darf sein Amt vorläufig weiter ausüben

    Es wird auch zu überprüfen sein, inwieweit die Rechtsprechung des Thüringischen Verfassungsgerichtshofs (Urteil vom 12. Juni 1997 - VerfGH 13/95 -, vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 9. März 2009 - 2 BvR 120/09 -) eine verfassungskonforme Auslegung des Hauptwohnungsbegriffs erfordert.
  • VG Trier, 03.11.2009 - 1 K 438/09

    Keine Neufeststellung des Wahlergebnisses der Wahl zum Ortsgemeinderat Herforst

  • VerfGH Thüringen, 18.12.1997 - VerfGH 11/95

    Kommunalverfassungsbeschwerde; Kommunale Neugliederung; Normenklarheit;

  • VerfGH Thüringen, 30.11.2011 - VerfGH 7/10

    Wahlprüfungsbeschwerde

  • VG Regensburg, 18.02.2009 - RN 3 K 08.02007

    Schwerpunkt der Lebensbeziehungen Verheirateter; Wählbarkeit; vorwiegend benutzte

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Rechtsprechung
   StGH Bremen, 17.06.1997 - St 7/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,4917
StGH Bremen, 17.06.1997 - St 7/96 (https://dejure.org/1997,4917)
StGH Bremen, Entscheidung vom 17.06.1997 - St 7/96 (https://dejure.org/1997,4917)
StGH Bremen, Entscheidung vom 17. Juni 1997 - St 7/96 (https://dejure.org/1997,4917)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsgerichtshof PDF

    Zur Frage, ob Volksbegehren und Volksentscheide, die auf den Gesamtbestand des Haushalts Einfluss nehmen, mit Art. 70 Abs. 2 BremLV und § 9 Nr. 1 BremVEG vereinbar sind

  • bremen.de PDF (Leitsatz und Volltext)

    Zur Frage, ob Volksbegehren und Volksentscheide, die auf den Gesamtbestand des Haushalts Einfluß nehmen, mit Art.70 Abs.2 BremLV und § 9 Nr.1 BremVEG vereinbar sind

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1998, 388
  • DVBl 1998, 152 (Ls.)
  • DVBl 1998, 158 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • VerfGH Bayern, 17.11.1994 - 96-IX-94
    Auszug aus StGH Bremen, 17.06.1997 - St 7/96
    Andererseits ist die Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs nicht auf die in der Vorlage des Senates der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Oktober 1996 als verletzt bezeichneten Normen beschränkt (vgl. dazu auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1976, BayVerfGHE 29, 244, 251; Entscheidung vom 17. November 1994, DVBl. 1995, 419; SaarlVerfGH, Urteil vom 14. Juli 1987, NVwZ 1988, 245).

    Dabei ist "jede Einzelentscheidung bezüglich des Budgets in diesem Gesamtzusammenhang zu sehen und damit untrennbar mit dem notwendigen Bestreben verbunden, im Rahmen der Haushaltsplanung möglichst allen Aufgaben des Staates entsprechend ihrer Bedeutung für den gesamten Staat und den einzelnen Bürger nach Maßgabe der vorhandenen Mittel" gerecht zu werden (siehe BayVerfGH, Entscheidung vom 17. November 1994, DVBl. 1995, 419, 425).

    Diese besteht darin, Volksbegehren und Volksentscheide bei finanzwirksamen Gesetzen zu begrenzen und diese weitgehend dem parlamentarischen Gesetzgeber zuzuweisen, da allein dieser alle Einnahmen und notwendigen Ausgaben insgesamt im Blick hat, diese unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorgaben der Verfassung und des Vorbehalts des Möglichen sowie eines von ihm demokratisch zu verantwortenden Gesamtkonzepts in eine sachgerechte Relation zueinander setzen kann und für den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben sorgen muß (ebenso für Art. 73 BayVerf, BayVerfGH, Entscheidung vom 17. November 1994, DVBl. 1995, 419, 426).

    Aus diesem Grund sind Volksbegehren und Volksentscheide mit Art. 70 Abs. 2 BremLV und § 9 Nr. 1 BremVEG dann nicht vereinbar, wenn sie auf den Gesamtbestand des Haushalts Einfluß nehmen, damit das Gleichgewicht des gesamten Haushalt stören, zu einer Neuordnung des Gesamtgefüges zwingen und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Budgetrechtes des Parlaments führen (ebenso BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Dezember1976, BayVerfGHE 29, 244, 263; Entscheidung vom 17. November 1994, DVBl. 1995, 419, 425).

  • VerfGH Bayern, 15.12.1976 - 56-IX-76

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus StGH Bremen, 17.06.1997 - St 7/96
    Andererseits ist die Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs nicht auf die in der Vorlage des Senates der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Oktober 1996 als verletzt bezeichneten Normen beschränkt (vgl. dazu auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1976, BayVerfGHE 29, 244, 251; Entscheidung vom 17. November 1994, DVBl. 1995, 419; SaarlVerfGH, Urteil vom 14. Juli 1987, NVwZ 1988, 245).

    Aus diesem Grund sind Volksbegehren und Volksentscheide mit Art. 70 Abs. 2 BremLV und § 9 Nr. 1 BremVEG dann nicht vereinbar, wenn sie auf den Gesamtbestand des Haushalts Einfluß nehmen, damit das Gleichgewicht des gesamten Haushalt stören, zu einer Neuordnung des Gesamtgefüges zwingen und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Budgetrechtes des Parlaments führen (ebenso BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Dezember1976, BayVerfGHE 29, 244, 263; Entscheidung vom 17. November 1994, DVBl. 1995, 419, 425).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus StGH Bremen, 17.06.1997 - St 7/96
    In diesem Rahmen müssen Einnahmen und Ausgaben vollständig den dafür vorgesehenen Planungs-, Kontroll- und Rechenschaftsverfahren unterworfen werden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 31. Mai 1990, BVerfGE 82, 159, 179).
  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82

    Staatsverschuldung

    Auszug aus StGH Bremen, 17.06.1997 - St 7/96
    Mit dem Haushaltsplan (siehe auch Art. 131 Abs. 1 Nr. 1 BremLV) als Anlage erfüllt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Funktionen eines Wirtschaftsplans und zugleich eines staatsleitenden Hoheitsaktes in Gesetzesform, eines staatlichen Gesamtprogrammes für die staatliche Wirtschaftsführung und damit einhergehend für die Politik des Landes während der Etatperiode, eines konjunktursteuernden Instruments, eines politischen Gestaltungsmittels des Sozialstaates und eines wirtschafts- und sozialpolitischen Profils der Regierung und der sie tragenden parlamentarischen Mehrheit (siehe BVerfG, Urteil vom 18. April 1989, BVerfGE 79, 311, 328).
  • VerfGH Saarland, 14.07.1987 - Lv 3/86

    Anfechtung der Nichtzulassung eines Volksbegehrens; Änderung des Gesetzes Nr. 812

    Auszug aus StGH Bremen, 17.06.1997 - St 7/96
    Andererseits ist die Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs nicht auf die in der Vorlage des Senates der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Oktober 1996 als verletzt bezeichneten Normen beschränkt (vgl. dazu auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1976, BayVerfGHE 29, 244, 251; Entscheidung vom 17. November 1994, DVBl. 1995, 419; SaarlVerfGH, Urteil vom 14. Juli 1987, NVwZ 1988, 245).
  • VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 35/04

    Versagung der Zulassung des Volksbegehrens "Schluss mit dem Berliner

    Bbg. zu Bd. 12, 64 ff = LKV 2002, 77 ff. = Neue Justiz 2002, 86 ff. - zu Art. 76 Abs. 2 BbgVerf ["..Landeshaushalt.."]; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 31. März 2000 - NVwZ-RR 2000, 401 ff. = BayVBl. 2000, 397 -, Entscheidung vom 17. November 1994 - BayVerfGH 47, 276 ff.= DVBl. 1995, 419 ff. = BayVBl. 1995, 173 ff. - und Entscheidung vom 15. Dezember 1976 - BayVerfGH 29, 244 ff. = BayVBl. 1977, 143 ff. -, jeweils zu Art. 73 BayVerf ["..Staatshaushalt.."]; Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 17. Juni 1997 - LVerfGE 6, 123 ff. = NVwZ 1998, 388 ff. - zu Art. 70 Abs. 2 BremVerf ["..Haushaltsplan.."]; Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 3. März 2005 - HVerfG 5/04 - zu Art. 50 Abs. 1 Satz 2 HmbVerf ["..Haushaltsangelegenheiten.."]; Nordrhein-Westfälischer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Juni 1981 - NVwZ 1982, 188 f. - zu Art. 68 Abs. 1 Satz 4 NRWVerf ["..Finanzfragen.."]; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 19. September 2001 - ThürVBl.

    Danach ist, unter Zugrundelegung der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls und einer wertenden Gesamtbetrachtung, ein Volksbegehren dann unzulässig, wenn es gewichtige staatliche Ausgaben oder Minderausgaben auslöst (VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ), wenn es Einfluss auf den Gesamtbestand des Haushalts nimmt, das Gleichgewicht des gesamten Haushalts stört und zu einer Neuordnung des Gesamtgefüges zwingt (BayVerfGH 29, 244 und 47, 276 ; VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ; BremStGH, LVerfGE 6, 123 ; ThürVerfGH, ThürVBl. 2002, 31 ) und wenn es zu einer wesentlichen bzw. bedeutsamen Beeinträchtigung des Budgetrechts des Parlaments führt (BayVerfGH 29, 244 und 47, 276 ; VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ; BremStGH, LVerfGE 6, 123 ; ThürVerfGH, ThürVBl. 2002, 31 ), was dann der Fall sein soll, wenn das Volksbegehren den Haushaltsgesetzgeber zu einer Revision der Gesamtbeurteilung, der Prioritätensetzung sowie zu einer Überprüfung der einzelnen Haushaltsansätze untereinander (BayVerfGH 29, 244 ; BremStGH, LVerfGE 6, 123 ) und in wichtigen Regelungsfeldern zu einer nachhaltigen Anpassung des geltenden Rechts zwingt (ThürVerfGH, ThürVBl. 2002, 31 ).

    Der Verfassungsgerichtshof ist jedoch der Ansicht, dass der Haushaltsvorbehalt des Art. 62 Abs. 5 VvB der Sicherung der Budgethoheit des Parlaments, d. h. des Rechts der parlamentarischen Mehrheit auf Kontrolle und Gestaltung der Einnahmen und Ausgaben des Landes, dient (zur Maßgeblichkeit dieses Schutzzwecks vgl. BVerfGE 102, 176 : "Etathoheit des Landtags"; s. ferner BayVerfGH 47, 276 ; VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ; BremStGH, LVerfGE 6, 123 ; ThürVerfGH, ThürVBl.

    Denn "der Zweck eines die Volksgesetzgebung begrenzenden Haushaltsvorbehalts [..besteht..] auch darin, Volksbegehren und Volksentscheide mit Kostenauswirkungen jedenfalls von einer gewissen haushaltswirtschaftlichen Schwelle zu unterbinden und derartige Entscheidungen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorzubehalten, dessen Aufgabe und Verantwortung es ist, sämtliche Einnahmen und notwendigen Ausgaben unter Beachtung der Vorgaben der Verfassung [...] im Rahmen eines von ihm zu entwickelnden Gesamtkonzepts in eine sachgerechte Relation zueinander zu setzen und [...] für den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben zu sorgen" (VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 unter Hinweis auf BayVerfGH, DVBl. 1995, 419 ; BremStGH, LVerfGE 6, 123 und LVerfGE 8, 203 ).

    Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass haushaltswirksame Entscheidungen komplexer Natur seien, die ein plebiszitäres "Ja" oder "Nein" weitgehend ausschlössen (BVerfGE 102, 176 ; so auch ThürVerfGH, ThürVBl. 2002, 31 ; ferner BayVerfGHE 29, 244 ; BremStGH, LVerfGE 6, 123 ; SächsVerfGH, NVwZ 2003, 472 ; diese Bedenken werden auch von zahlreichen Stimmen in der Literatur geteilt, vgl. etwa Birk/Wernsmann, DVBl. 2000, 669 ; v. Danwitz, DÖV 1992, 601 ; Krafczyk, a. a. O., S. 120 ff.; Zschoch, NVwZ 2003, 438 ; Magen, in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2000, Art. 62 Rn. 5, weist darauf hin, dass es sich bei den in Art. 62 Abs. 5 VvB genannten Bereichen um solche mit weit reichenden finanziellen Planungen handele, die durch einen erfolgreichen Volksentscheid durcheinander gebracht würden, so dass die Planungssicherheit insbesondere hinsichtlich des Landeshaushalts gefährdet wäre).

    Anknüpfend an die - bereits oben genannten - allgemeinen Kriterien der Erheblichkeit ist dazu eine wertende Gesamtbetrachtung erforderlich, in deren Rahmen die finanziellen Auswirkungen nach verschiedenen (quantitativen und qualitativen) Aspekten zu gewichten sind (vgl. BVerfGE 102, 176 ; BayVerfGH 29, 244 und 47, 276 ; VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ; BremStGH, LVerfGE 6, 123 ; ThürVerfGH, ThürVBl. 2002, 31 ).

    In diesem Zusammenhang ist danach zu unterscheiden, welche Einnahmen- und Ausgabenwirkung ein Volksbegehren hat, ausgehend von der absoluten bzw. abstrakten (vgl. BayVerfGH 47, 276 ) oder der relativen Höhe des Ausgabenbetrages (vgl. BayVerfGH 29, 244 bezogen auf die Gesamthaushaltssumme; VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 , BVerfGE 102, 176 bezogen auf die Gesamtsumme des betroffenen Einzelplans, wobei das BVerfG ferner auf die Notwendigkeit eines Ausgleichs außerhalb des betroffenen (Bildungs-)Etats abstellt; BremStGH, LVerfGE 6, 123 bezogen auf die durch das Volksbegehren betroffenen Ausgabentitel).

    Ferner sind Dauer und Disponibilität der Belastung (BVerfGE 102, 176 ; BayVerfGH 29, 244 ; VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ; BremStGH, LVerfGE 6, 123 ; ThürVerfGH, ThürVBl. 2002, 31 ), Sachgehalt und Wertigkeit des Anliegens (VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ) und der Zusammenhang mit konkreten haushaltspolitischen Entscheidungen des Parlaments (VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ) zu berücksichtigen, und es ist darauf abzustellen, ob sich die Einnahmen- oder Ausgabenwirkung nach der Regelungsabsicht, dem Schwerpunkt oder der Hauptwirkung des Gesetzes oder der Unmittelbarkeit der finanziellen Folgen als Regelungsgegenstand des Gesetzes darstellt (NRW-VerfGH, NVwZ 1982, 188 ; vgl. ferner Sondervotum Preuß/Rinken zum Urteil des BremStGH vom 11. Mai 1998, LVerfGE 8, 271 ).

    Dieser Aspekt wird auch vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH 47, 276 ) und vom Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen (LVerfGE 6, 123 ) herangezogen.

  • StGH Bremen, 11.05.1998 - St 3/97

    Zur Frage, ob Volksbegehren und Volksentscheide mit Art.70 Abs.2 BremLV und § 9

    Wie der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 17. Juni 1997 - St 7/96 - entschieden habe, sei die Zulässigkeit von Volksbegehren und Volksentscheiden bei finanzwirksamen Gesetzen begrenzt, wenn das vom parlamentarischen Gesetzgeber demokratisch zu verantwortende Gesamtkonzept für den sachgerechten Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben berührt werde.

    Die Überprüfung durch den Staatsgerichtshof beschränkt sich bei Volksbegehren, die auf den Erlaß, die Aufhebung oder Änderung eines Ortsgesetzes gerichtet sind, darauf, ob der Zulassungsantrag einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf enthält, der durch Gründe erläutert sein soll (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 Nr. 1 BremVEG), und ob die materiellen Voraussetzungen eines Volksbegehrens nach § 24 BremVEG gegeben sind (vgl. BremStGH, Urteil vom 17. Juni 1996 - St 7/96 - , Urteilsabdruck S. 26 f., für Volksbegehren im Lande Bremen).

    Wie der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 17. Juni 1997 - St 7/96 - Urteilsabdruck S. 28 f., NVwZ 1998, 388, entschieden hat, wird durch diese Vorverlagerung des Haushaltsvorbehalts die Grenze des Art. 74 BremLV, nach dem "das Verfahren beim Volksentscheid" durch ein besonderes Gesetz geregelt wird, nicht in verfassungswidriger Weise überschritten.

    Entgegen der in der Urteilsbegründung vertretenen Argumentationslinie handelt es sich in der jetzt getroffenen Entscheidung nicht lediglich um die Anwendung der im Urteil des Staatsgerichtshofs vom 17. Juni 1997 (-St 7/96-, NVwZ 1998, 388) entwickelten Grundsätze auf einen im wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalt; vielmehr erfordert die Unterschiedlichkeit der Fälle ihre differenzierte rechtliche Bewertung.

    Der "Parlamentsvorbehalt" wird im Hinblick auf den Haushaltsplan deshalb gemacht, weil verhindert werden soll, daß Haushaltsschieflagen dadurch entstehen, daß entweder Prioritäten neu festgelegt werden müssen oder entsprechende Korrekturen bei der Durchführung staatlicher Aufgaben erforderlich sind, ohne daß diese Konsequenzen für jedermann bei der Abstimmung erkennbar würden, zumal plebiszitäre Gesetzentwürfe bei finanzwirksamen Gesetzen nicht der Deckungspflicht des Art. 102 BremLV unterliegen (BremStGH, Urteil vom 17. Juni 1997, a. a.O. S. 32).

  • VerfGH Thüringen, 19.09.2001 - VerfGH 4/01

    Volksgesetzgebung; Haushaltsvorbehalt

    Nach den von der Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundes und der Länder einhellig entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfG, BayVBl. 2001, 174; BayVerfGH, BayVBl. 2000, 397 [399]; BayVerfGH, BayVBl. 1995, 205 [206]; BayVerfGH, BayVBl. 1977, 143 [150]; BremStGH, NVwZ 1998, 388; ähnlich NRWVerfGH, NVwZ 1982, 188 [189]) ist - auf Thüringen übertragen - ein budgetrelevantes Volksbegehren nur dann mit dem Verbot des Art. 82 Abs. 2 ThürVerf unvereinbar, wenn es gewichtige staatliche Einnahmen oder Ausgaben auslöst und den Landeshaushalt wesentlich beeinflußt.
  • VerfG Brandenburg, 20.09.2001 - VfGBbg 57/00

    Volksinitiative; Sondervotum; Haushaltsvorbehalt

    Daß Haushaltsplan und Haushaltsgesetz schon von der Kompliziertheit der Materie her gesehen nicht Gegenstand einer Volksinitiative sein könnten (vgl. BayVerfGH, BayVBl. 1977, 143, 149, BremStGH, Urteil vom 17.6.1997 - St 7/96 -, LVerfGE 6, 123, 147), erscheint nur bedingt stichhaltig.

    Von daher besteht der Zweck eines die Volksgesetzgebung begrenzenden Haushaltsvorbehalts auch darin, Volksbegehren und Volksentscheide mit Kostenauswirkungen jedenfalls von einer gewissen haushaltswirtschaftlichen Schwelle an zu unterbinden und derartige Entscheidungen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorzubehalten, dessen Aufgabe und Verantwortung es ist, sämtliche Einnahmen und notwendigen Ausgaben unter Beachtung der Vorgaben der Verfassung, insbesondere der in jedem Fall und vorrangig zu beachtenden Grundrechte der Bürger, aber auch der sogenannten Staatszielbestimmungen, und des Vorbehalts des Möglichen im Rahmen eines von ihm zu entwickelnden Gesamtkonzepts in eine sachgerechte Relation zueinander zu setzen und - etwa durch höhere Kreditaufnahmen oder durch Steuererhöhungen - für den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben zu sorgen (vgl. in diesem Sinne BayVerfGH, Entscheidung vom 17.11.1994 - Vf. 96 und 97-IX-94 -, DVBl. 1995, 419, 425; BremStGH, Urteil vom 17.6.1997 - St 7/96 -, LVerfGE 6, 123, 146 f.; Urteil vom 11.5.1998 - St 3/97 -, LVerfGE 8, 203, 214; abweichend Schweiger, in: Nawiasky/Schweiger/Knöpfle [Hrsg.], Die Verfassung des Freistaates Bayern, Stand Juli 2000, Rn. 6 f. zu Art. 73)).

    Für die Frage, ob sich haushaltswirtschaftlich gewichtige Ausgaben (oder Minderausgaben) mit Auswirkungen auf das Gesamtgefüge des Haushalts ergeben, kommt es außer auf die Beträge als solche auf Art und Dauer der finanziellen Belastung an (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Juli 2000, a.a.O., S. 190; ähnlich BayVerfGH, DVBl. 1995, 419, 425 f.; BremStGH, LVerfGE 6, 123, 149; NRWVerfGH, NVwZ 1982, 188, 189).

  • VerfGH Bayern, 04.04.2008 - 8-IX-08

    Volksbegehren Transrapid

    Diese Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der meisten anderen Landesverfassungsgerichte zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen (BVerfG vom 3.7.2000 = BVerfGE 102, 176 zur Rechtslage in Schleswig-Holstein; VerfGH Berlin vom 22.11.2005; VerfG Brandenburg vom 20.9.2001 = LVerfGE 12, 119; StGH Bremen vom 17.6.1997 = NVwZ 1998, 388; vom 11.5.1998 = LVerfGE 8, 203; vom 14.2.2000 = NVwZ-RR 2001, 1; VerfG Hamburg vom 3.3.2005 = NVwZ-RR 2006, 370; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 26.6.1981 = NVwZ 1982, 188; VerfGH Saarland vom 23.1.2006 für alle finanzwirksamen Gesetze; VerfGH Thüringen vom 19.9.2001 = LKV 2002, 83; a. A. VerfGH Sachsen vom 11.7.2002 = LVerfGE 13, 315 zum Ausschluss von Volksbegehren bei "Abgaben-, Besoldungs- und Haushaltsgesetzen").
  • VerfGH Berlin, 13.05.2013 - VerfGH 32/12

    Unzulässigkeit des Volksbegehrens über die Verbesserung des Berliner

    Ob auch bei vollständiger Vorlage nur eine auf die mit ihr geltend gemachten Zulässigkeitsbedenken beschränkte Überprüfungs- und Entscheidungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs besteht, ist dem Wortlaut der Verfahrensregelung in § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VerfGHG nicht zu entnehmen (vgl. allgemein für eine unbeschränkte Prüfung im Vorlageverfahren: BayVerfGHE 53, 23 , 42 ; a. A. BayVerfGHE 29, 244 ; 31, 77 , 47, 276 ; BremStGH, LVerfGE 6, 123 ; ThürVerfGH, LVerfGE 12, 405 ; ebenso SaarlVerfGH, NVwZ 1988, 245 f. zum Verfahren der Anfechtung der Entscheidung der Landesregierung über die Unzulässigkeit eines Volksbegehrens).
  • VerfG Hamburg, 22.04.2005 - HVerfG 5/04

    Rangverhältnis der parlamentarischen und der Volksgesetzgebung

    In seiner Entscheidung vom 17. Juni 1997 (NVwZ 1998 S. 388, 390) hat der Bremische Staatsgerichtshof unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes entschieden, dass Volksbegehren und Volksentscheide mit der Bremischen Verfassung unvereinbar seien, wenn sie auf den Gesamtbestand des Haushaltes Einfluss nähmen, damit das Gleichgewicht des gesamten Haushaltes störten, zu einer Neuordnung des Gesamtgefüges zwängen und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Budgetrechtes des Parlamentes führten.
  • VerfGH Bayern, 22.10.2012 - 57-IX-12

    Zulassung eines auf Abschaffung von Studienbeiträgen gerichteten Volksbegehrens

    Seine Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der meisten anderen Landesverfassungsgerichte zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen (BVerfG vom 3.7.2000 = BVerfGE 102, 176 zur Rechtslage in Schleswig-Holstein; VerfGH Berlin vom 22.11.2005 zur früheren Rechtslage; VerfG Brandenburg vom 20.9.2001 = LVerfGE 12, 119; StGH Bremen vom 17.6.1997 = NVwZ 1998, 388; vom 11.5.1998 = LVerfGE 8, 203; vom 14.2.2000 = NVwZ-RR 2001, 1; VerfG Hamburg vom 22.4.2005 = DVBl 2006, 631 zur früheren Rechtslage; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 26.6.1981 = NVwZ 1982, 188; VerfGH Saarland vom 23.1.2006; VerfGH Thüringen vom 19.9.2001 = LKV 2002, 83; a. A. VerfGH Berlin vom 6.10.2009 zum Ausschluss von Volksabstimmungen über das "Staatshaushaltsgesetz" nach der neuen Rechtslage; VerfGH Sachsen vom 11.7.2002 = LVerfGE 13, 315 zum Ausschluss von Volksbegehren bei "Haushaltsgesetzen").
  • VerfGH Thüringen, 06.09.2017 - VerfGH 1/17

    Entscheidung im Verfahren über die Zulässigkeit des Volksbegehrens

    An diese Rechtsprechung des BayVerfGH ausdrücklich angeschlossen hat sich der StGH Bremen im Jahre 1997 (StGH Bremen, Urteil vom 17. Juni 1997 - St 7/96 -, juris Rn. 210 ff.).

    Auch die Entscheidungen des StGH Bremen betrafen ausgabenorientierte Volksbegehren (Urteil vom 17. Juni 1997 - St 7/96 -, LVerfGE 6, 123-153 = juris, zur Lernmittelfreiheit [war aber zulässig]; Urteil vom 11. Mai 1998 - St 3/97 -, LVerfGE 8, 203-224 = juris, zum Verkaufsverbot für Wohnungen).

  • VerfGH Sachsen, 11.07.2002 - 91-VI-01

    Zulässigkeit des Volksantrages betreffend den "Entwurf eines Gesetzes zur

    Es liegt in der Logik der auf Sachfragen bezogenen Volksgesetzgebung, dass sie materielle Vorgaben für den Haushaltsgesetzgeber schafft; anders ist Volksgesetzgebung angesichts der finanziellen Folgewirkungen nahezu aller Gesetze ernsthaft nicht denkbar (so im Ansatz auch BayVerfGHE 29, 244, 269; BremStGH NVwZ 1998, 388, 390).
  • StGH Bremen, 11.03.2024 - St 2/22
  • StGH Bremen, 14.02.2000 - St 1/98

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen und Grenzen plebiszitärer

  • StGH Bremen, 20.02.2020 - St 1/19

    Zulassung eines Volksbegehrens zur Änderung des Bremischen Krankenhausgesetzes

  • VerfGH Saarland, 23.01.2006 - Lv 3/05

    Antrag auf Zulassung des finanzwirksamen Volksbegehrens "Rettet die Grundschulen

  • StGH Bremen, 14.02.2000 - St 1/99

    Zur Geltung des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots im plebiszitären

  • OVG Niedersachsen, 15.07.1998 - 18 L 1979/96

    Anspruch eines Personalratsmitglieds auf Erstattung von Schulungskosten;

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Rechtsprechung
   BVerfG, 28.09.1997 - 2 BvR 980/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,4787
BVerfG, 28.09.1997 - 2 BvR 980/97 (https://dejure.org/1997,4787)
BVerfG, Entscheidung vom 28.09.1997 - 2 BvR 980/97 (https://dejure.org/1997,4787)
BVerfG, Entscheidung vom 28. September 1997 - 2 BvR 980/97 (https://dejure.org/1997,4787)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde gegen polizeiliche Vollzugsmaßnahmen im Rahmen einer Hausdurchsuchung und vorläufigen Festnahme mangels Rechtswegerschöpfung und Substantiierung unzulässig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde gegen eine Durchsuchungsanordnung, die Art und Weise ihrer Durchführung und die Entnahme einer Blutprobe

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 669
  • NVwZ 1998, 388 (Ls.)
  • NStZ 1998, 92
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 28.09.1997 - 2 BvR 980/97
    Die Grundsätze des Beschlusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 1997 (NJW 1997, S. 2163 ff.) betrafen den nachträglichen Rechtsschutz gegen einen ermittlungsrichterlichen Durchsuchungsbefehl, nicht dagegen die Art und Weise seiner Vollziehung.
  • LG Würzburg, 24.05.2007 - 6 Qs 338/05

    Rechtmäßigkeit einer zwangsweisen Blutentnahme zur Überprüfung eines etwaigen

    Bezüglich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Anordnung einer bereits aufgrund dieser Anordnung erfolgten Blutentnahme kann zunächst mit einem Antrag nach § 23 EGGVG die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit durch das Oberlandesgericht ( § 25 EGGVG ) erreicht werden, sofern hieran ein rechtliches Interesse besteht (BVerfG, Beschluss vom 28.09.1997, 2 BvR 980/97 , unter Hinweis auf die Kommentierung in Kleinknecht / Meyer-Goßner, StPO, 43.Aufl., § 81a, Rn. 31).
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Rechtsprechung
   StGH Bremen, 11.05.1998 - St 3/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,9707
StGH Bremen, 11.05.1998 - St 3/97 (https://dejure.org/1998,9707)
StGH Bremen, Entscheidung vom 11.05.1998 - St 3/97 (https://dejure.org/1998,9707)
StGH Bremen, Entscheidung vom 11. Mai 1998 - St 3/97 (https://dejure.org/1998,9707)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsgerichtshof PDF

    Verfahren über die Zulassung eines Volksbegehrens über den Entwurf eines Ortsgesetzes zur Sicherung angemessenen Wohnraums und eines sozial verpflichteten Wohnungswesens. Zum Haushaltsvorbehalt des Art. 70 Abs. 2 BremLV

  • bremen.de PDF (Leitsatz und Volltext)

    Zur Frage, ob Volksbegehren und Volksentscheide mit Art.70 Abs.2 BremLV und § 9 Nr.1 BremVEG vereinbar sind

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1998, 388
  • NVwZ-RR 1998, 708 (Ls.)
  • DVBl 1998, 830
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • StGH Bremen, 17.06.1997 - St 7/96

    Zur Frage, ob Volksbegehren und Volksentscheide, die auf den Gesamtbestand des

    Auszug aus StGH Bremen, 11.05.1998 - St 3/97
    Wie der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 17. Juni 1997 - St 7/96 - entschieden habe, sei die Zulässigkeit von Volksbegehren und Volksentscheiden bei finanzwirksamen Gesetzen begrenzt, wenn das vom parlamentarischen Gesetzgeber demokratisch zu verantwortende Gesamtkonzept für den sachgerechten Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben berührt werde.

    Die Überprüfung durch den Staatsgerichtshof beschränkt sich bei Volksbegehren, die auf den Erlaß, die Aufhebung oder Änderung eines Ortsgesetzes gerichtet sind, darauf, ob der Zulassungsantrag einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf enthält, der durch Gründe erläutert sein soll (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 Nr. 1 BremVEG), und ob die materiellen Voraussetzungen eines Volksbegehrens nach § 24 BremVEG gegeben sind (vgl. BremStGH, Urteil vom 17. Juni 1996 - St 7/96 - , Urteilsabdruck S. 26 f., für Volksbegehren im Lande Bremen).

    Wie der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 17. Juni 1997 - St 7/96 - Urteilsabdruck S. 28 f., NVwZ 1998, 388, entschieden hat, wird durch diese Vorverlagerung des Haushaltsvorbehalts die Grenze des Art. 74 BremLV, nach dem "das Verfahren beim Volksentscheid" durch ein besonderes Gesetz geregelt wird, nicht in verfassungswidriger Weise überschritten.

    Entgegen der in der Urteilsbegründung vertretenen Argumentationslinie handelt es sich in der jetzt getroffenen Entscheidung nicht lediglich um die Anwendung der im Urteil des Staatsgerichtshofs vom 17. Juni 1997 (-St 7/96-, NVwZ 1998, 388) entwickelten Grundsätze auf einen im wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalt; vielmehr erfordert die Unterschiedlichkeit der Fälle ihre differenzierte rechtliche Bewertung.

    Der "Parlamentsvorbehalt" wird im Hinblick auf den Haushaltsplan deshalb gemacht, weil verhindert werden soll, daß Haushaltsschieflagen dadurch entstehen, daß entweder Prioritäten neu festgelegt werden müssen oder entsprechende Korrekturen bei der Durchführung staatlicher Aufgaben erforderlich sind, ohne daß diese Konsequenzen für jedermann bei der Abstimmung erkennbar würden, zumal plebiszitäre Gesetzentwürfe bei finanzwirksamen Gesetzen nicht der Deckungspflicht des Art. 102 BremLV unterliegen (BremStGH, Urteil vom 17. Juni 1997, a. a.O. S. 32).

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82

    Staatsverschuldung

    Auszug aus StGH Bremen, 11.05.1998 - St 3/97
    "Durch die Entscheidung über die Prioritäten und durch die Verteilungsentscheidungen im einzelnen erhalten eine Regierung und die sie tragende parlamentarische Mehrheit ihr wirtschafts- und sozialpolitisches Profil" (BVerfGE 79, 311, 329).

    Insofern verwirklicht es die rechtliche Bindungs- und Kontrollfunktion des Budgets (zu den verschiedenen Funktionen des Budgets vgl. Neumark in: Handbuch der Finanzwissenschaft, Band 1, 2. Aufl., 1952, S. 552 ff.; Stern Staatsrecht, Band 2, 1980, S. 1196 ff.; Mahrenholz in: AK-GG, 2. Aufl., Art. 110 Rdnrn. 7 ff.; Kisker in: Isensee/Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 1990, § 89 Rdnrn. 12 ff.; Fischer-Menshausen, a.a.O., Art. 110 Rdnr. 2; BVerfGE 79, 311, 328 ff.).

  • VerfGH Bayern, 17.11.1994 - 96-IX-94
    Auszug aus StGH Bremen, 11.05.1998 - St 3/97
    Die eigentliche Zielsetzung von Art. 70 Abs. 2 BremLV und § 9 Nr. 1 BremVEG "besteht darin, Volksbegehren und Volksentscheide bei finanzwirksamen Gesetzen zu begrenzen und diese weitgehend dem parlamentarischen Gesetzgeber zuzuweisen, da allein dieser alle Einnahmen und notwendigen Ausgaben insgesamt im Blick hat, diese unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorgaben der Verfassung und des Vorbehalts des Möglichen sowie eines von ihm demokratisch zu verantwortenden Gesamtkonzepts in eine sachgerechte Relation zueinander setzen kann und für den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben sorgen muß (ebenso für Art. 73 BayVerf, BayVerfGH, Entscheidung vom 17. November 1994, DVBl. 1995, 419, 426).".

    b) Volksbegehren und Volksentscheide sind mit Art. 70 Abs. 2 BremLV und § 9 Nr. 1 BremVEG dann nicht vereinbar, wenn sie auf den Gesamtbestand des Haushalts Einfluß nehmen, damit das Gleichgewicht des gesamten Haushalts stören, zu einer Neuordnung des Gesamtgefüges zwingen und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Budgetrechtes des Parlaments führen (BremStGH, Urteil vom 17. Juni 1997, Urteilsabdruck S. 33, unter Bezugnahme auf BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1976, BayVerfGHE 29, 244, 263; Entscheidung vom 17. November 1994, BayVerfGHE 47, 276, 304 ff.).

  • VerfG Brandenburg, 20.09.2001 - VfGBbg 57/00

    Volksinitiative; Sondervotum; Haushaltsvorbehalt

    Schutzgegenstand des Budgetrechts ist nach heutiger Verfassungsrechtslage auch das Recht der parlamentarischen Mehrheit und der von ihr getragenen Regierung, ihr politisches Programm, das mit der Wahl eine demokratische Legitimation erhalten hat, in Gestalt des - in der Regel in komplizierten politischen Aushandlungsprozessen erreichten - Haushaltsplans zu verwirklichen (vgl. die abweichende Meinung der Richter Preuß und Rinken zu dem Urteil des BremStGH, LVerfGE 8, 203, 217, 221).

    Von daher besteht der Zweck eines die Volksgesetzgebung begrenzenden Haushaltsvorbehalts auch darin, Volksbegehren und Volksentscheide mit Kostenauswirkungen jedenfalls von einer gewissen haushaltswirtschaftlichen Schwelle an zu unterbinden und derartige Entscheidungen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorzubehalten, dessen Aufgabe und Verantwortung es ist, sämtliche Einnahmen und notwendigen Ausgaben unter Beachtung der Vorgaben der Verfassung, insbesondere der in jedem Fall und vorrangig zu beachtenden Grundrechte der Bürger, aber auch der sogenannten Staatszielbestimmungen, und des Vorbehalts des Möglichen im Rahmen eines von ihm zu entwickelnden Gesamtkonzepts in eine sachgerechte Relation zueinander zu setzen und - etwa durch höhere Kreditaufnahmen oder durch Steuererhöhungen - für den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben zu sorgen (vgl. in diesem Sinne BayVerfGH, Entscheidung vom 17.11.1994 - Vf. 96 und 97-IX-94 -, DVBl. 1995, 419, 425; BremStGH, Urteil vom 17.6.1997 - St 7/96 -, LVerfGE 6, 123, 146 f.; Urteil vom 11.5.1998 - St 3/97 -, LVerfGE 8, 203, 214; abweichend Schweiger, in: Nawiasky/Schweiger/Knöpfle [Hrsg.], Die Verfassung des Freistaates Bayern, Stand Juli 2000, Rn. 6 f. zu Art. 73)).

  • VerfGH Bayern, 04.04.2008 - 8-IX-08

    Volksbegehren Transrapid

    Diese Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der meisten anderen Landesverfassungsgerichte zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen (BVerfG vom 3.7.2000 = BVerfGE 102, 176 zur Rechtslage in Schleswig-Holstein; VerfGH Berlin vom 22.11.2005; VerfG Brandenburg vom 20.9.2001 = LVerfGE 12, 119; StGH Bremen vom 17.6.1997 = NVwZ 1998, 388; vom 11.5.1998 = LVerfGE 8, 203; vom 14.2.2000 = NVwZ-RR 2001, 1; VerfG Hamburg vom 3.3.2005 = NVwZ-RR 2006, 370; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 26.6.1981 = NVwZ 1982, 188; VerfGH Saarland vom 23.1.2006 für alle finanzwirksamen Gesetze; VerfGH Thüringen vom 19.9.2001 = LKV 2002, 83; a. A. VerfGH Sachsen vom 11.7.2002 = LVerfGE 13, 315 zum Ausschluss von Volksbegehren bei "Abgaben-, Besoldungs- und Haushaltsgesetzen").
  • BVerfG, 03.07.2000 - 2 BvK 3/98

    'Schule in Freiheit'

    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof und der Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen halten haushaltswirksame Gesetzentwürfe, die das Volk einbringt, für unzulässig, wenn sie auf den Gesamtbestand des Haushalts Einfluss nehmen, damit das Gleichgewicht des gesamten Haushalts stören, zu einer Neuordnung des Gesamtgefüges zwingen und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Budgetrechts des Parlaments führen (vgl. BayVerfGH, BayVBl 1977, S. 143 ; DVBl 1995, S. 419 ; NVwZ-RR 2000, S. 401 ; BremStGH, NVwZ 1998, S. 388 ; NordÖR 1998, S. 297 ).
  • StGH Bremen, 14.02.2000 - St 1/98

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen und Grenzen plebiszitärer

    Ob diese im vorliegenden Fall den üblicherweise an eine Gesetzesbegründung zu stellenden Anforderungen genügt, kann offenbleiben, da es sich bei § 10 Abs. 2 Nr. 1 BremVEG nur um eine Sollvorschrift handelt und der Entwurf zudem aus sich heraus verständlich ist (vgl. Urteil des StGH vom 11.5.1998 - St 3/98 -, NordÖR 1998, 297).

    Der Staatsgerichtshof hat wiederholt den dieses Budgetrecht respektierenden Finanzvorbehalt des Art. 70 Abs. 2 BremLV damit gerechtfertigt, daß dieser darauf abziele, Volksbegehren und Volksentscheide bei finanzwirksamen Gesetzen zu begrenzen und diese weitgehend dem parlamentarischen Gesetzgeber zuzuweisen, da allein dieser alle Einnahmen und notwendigen Ausgaben im Blick habe, diese unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorgaben der Verfassung und des Vorbehalts des Möglichen sowie eines von ihm demokratisch zu verantwortenden Gesamtkonzepts in eine sachgerechte Relation zueinander setzen könne und für einen Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben sorgen müsse, und in diesem Zusammenhang u.a. ausgeführt: "Der 'Parlamentsvorbehalt' wird im Hinblick auf den Haushaltsplan deshalb gemacht, weil verhindert werden soll, daß Haushaltsschieflagen dadurch entstehen, daß entweder Prioritäten neu festgelegt werden müssen oder entsprechende Korrekturen bei der Durchführung staatlicher Aufgaben erforderlich sind, ohne daß diese Konsequenzen für jedermann bei der Abstimmung erkennbar würden, zumal plebiszitäre Gesetzentwürfe bei finanzwirksamen Gesetzen nicht der Deckungspflicht des Art. 102 BremLV unterliegen." (StGH, Urteil vom 17.6.1997 - St 7/97 -, S. 32; vgl. auch StGH, Urteil vom 11.5.1998 - St 3/97 -, S. 16 f.).

  • VerfG Hamburg, 22.04.2005 - HVerfG 5/04

    Rangverhältnis der parlamentarischen und der Volksgesetzgebung

    In seinem Urteil vom 11. Mai 1998 (DVBl 1998 S. 830 ff.) hat der Bremische Staatsgerichtshof darauf hingewiesen, dass eine Beeinträchtigung des parlamentarischen Budgetrechtes auch in einer gesetzlichen Beschränkung der Handlungsmöglichkeiten auf der Einnahmeseite gesehen werden könne, und deswegen ein auf ein Verbot der Veräußerung kommunaler Wohnungen abzielendes Volksbegehren für unzulässig erklärt.
  • VerfGH Bayern, 22.10.2012 - 57-IX-12

    Zulassung eines auf Abschaffung von Studienbeiträgen gerichteten Volksbegehrens

    Seine Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der meisten anderen Landesverfassungsgerichte zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen (BVerfG vom 3.7.2000 = BVerfGE 102, 176 zur Rechtslage in Schleswig-Holstein; VerfGH Berlin vom 22.11.2005 zur früheren Rechtslage; VerfG Brandenburg vom 20.9.2001 = LVerfGE 12, 119; StGH Bremen vom 17.6.1997 = NVwZ 1998, 388; vom 11.5.1998 = LVerfGE 8, 203; vom 14.2.2000 = NVwZ-RR 2001, 1; VerfG Hamburg vom 22.4.2005 = DVBl 2006, 631 zur früheren Rechtslage; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 26.6.1981 = NVwZ 1982, 188; VerfGH Saarland vom 23.1.2006; VerfGH Thüringen vom 19.9.2001 = LKV 2002, 83; a. A. VerfGH Berlin vom 6.10.2009 zum Ausschluss von Volksabstimmungen über das "Staatshaushaltsgesetz" nach der neuen Rechtslage; VerfGH Sachsen vom 11.7.2002 = LVerfGE 13, 315 zum Ausschluss von Volksbegehren bei "Haushaltsgesetzen").
  • VerfGH Thüringen, 06.09.2017 - VerfGH 1/17

    Entscheidung im Verfahren über die Zulässigkeit des Volksbegehrens

    Der StGH Bremen hat in einer weiteren Entscheidung aus 1998 ergänzend ausgeführt, dass der Haushaltsvorbehalt nicht nur durch eine gesetzliche "Verpflichtung zu erheblichen Mehrausgaben", sondern auch durch eine gesetzliche "Beschränkung der Handlungsmöglichkeiten auf der Einnahmeseite" berührt sein könne (StGH Bremen, Urteil vom 11. Mai 1998 - St 3/97 -, juris Rn. 40), so dass im konkreten Fall auch ein Verkaufsverbot für Eigentumsanteile an Wohnungsbaugesellschaften vom Haushaltsvorbehalt erfasst werde.

    Auch die Entscheidungen des StGH Bremen betrafen ausgabenorientierte Volksbegehren (Urteil vom 17. Juni 1997 - St 7/96 -, LVerfGE 6, 123-153 = juris, zur Lernmittelfreiheit [war aber zulässig]; Urteil vom 11. Mai 1998 - St 3/97 -, LVerfGE 8, 203-224 = juris, zum Verkaufsverbot für Wohnungen).

  • VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 35/04

    Versagung der Zulassung des Volksbegehrens "Schluss mit dem Berliner

    Denn "der Zweck eines die Volksgesetzgebung begrenzenden Haushaltsvorbehalts [..besteht..] auch darin, Volksbegehren und Volksentscheide mit Kostenauswirkungen jedenfalls von einer gewissen haushaltswirtschaftlichen Schwelle zu unterbinden und derartige Entscheidungen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorzubehalten, dessen Aufgabe und Verantwortung es ist, sämtliche Einnahmen und notwendigen Ausgaben unter Beachtung der Vorgaben der Verfassung [...] im Rahmen eines von ihm zu entwickelnden Gesamtkonzepts in eine sachgerechte Relation zueinander zu setzen und [...] für den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben zu sorgen" (VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 unter Hinweis auf BayVerfGH, DVBl. 1995, 419 ; BremStGH, LVerfGE 6, 123 und LVerfGE 8, 203 ).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2002 - 1 L 85/01
    Soweit er sich auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 29. Juli 1997 - 6 M 93/97 - (NordÖR 1998, 297) bezieht, weist er bereits selbst darauf hin, dass diese zum Straßenbaubeitragsrecht und somit nicht zum Erschließungsbeitragsrecht ergangen ist.
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